Bei der Kapitalisierung von Schadenersatzansprüchen ist die Expertise von Juristen und Ökonomen gefragt. Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler pflegen unterschiedliche Denkstile, was die Gefahr von Missverständnissen oder Fehlinterpretationen mit sich bringt. Mit dem vorliegenden Beitrag wollen wir auf einen solchen Sachverhalt hinweisen. Gleichzeitig wollen wir versuchen, die aus solchen Missverständnissen resultierenden Probleme aus der Welt zu schaffen. Die Autoren des vorliegenden Beitrags sind Wirtschaftswissenschaftler und haben mit ökonomischen Argumenten kürzlich an anderer Stelle dafür plädiert, die Kapitalisierung künftiger Zahlungsansprüche mit laufzeitabhängigen tagesaktuellen Kassazinssätzen vorzunehmen. Erfreulicherweise haben sich Rosenberg und Glißmann als Vertreter der Rechtswissenschaft in einem der letzten Hefte dieser Zeitschrift unseren Vorschlag zu eigen gemacht. In ihrer Zusammenfassung benutzen sie allerdings Formulierungen, die darauf hindeuten, dass sie einem Missverständnis erliegen. Wir zitieren im Folgenden Aussagen, mit denen die Autoren zu unseren Vorschlägen Stellung nehmen und heben dabei die aus unserer Sicht problematischen Formulierungen kursiv hervor. • ”Der prognostizierte Kapitalmarktzins der Bundesbank entsprechend der Laufzeit des Rentenanspruchs … [erscheint] … als richtige Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsbetrages.“ • ”Damit stützt sich die Kalkulation auf die in der Zukunft erwarteten Zinssätze für festverzinsliche Wertpapiere.“ • ”Auch den Kassakursen der Deutschen Bundesbank liegen selbstverständlich Prognosen zugrunde, die keine Sicherheit für die Zukunft geben können.“ • ”Selbst die sorgfältigste Vorbereitung kann allerdings nicht darüber täuschen, dass der Entscheidung über den angemessenen Kapitalisierungszinsfuß eine Prognoseentscheidung zugrunde liegt. Es verbleibt daher ein Restrisiko, dass der Abfindungsbetrag nicht ausreichend bemessen ist.“ Die vorstehenden Behauptungen vermitteln ein unzutreffendes Bild von unserem Vorschlag. Wird von prognostizierten oder erwarteten Zinssätzen gesprochen, so handelt es sich um Zinssätze, von denen man folgendes sagen kann: Wenn hinreichend viel Zeit vergangen ist, lässt sich überprüfen, ob die Prognosen richtig oder falsch waren. Das trifft für die von uns empfohlenen Zinssätze nicht zu. Im Folgenden wollen wir uns darum bemühen, das offensichtliche Missverständnis aufzuklären.