dc.contributor.author
Kruschwitz, Lutz
dc.contributor.author
Löffler, Andreas
dc.date.accessioned
2018-06-08T10:51:57Z
dc.date.available
2017-02-07T10:59:02.395Z
dc.identifier.uri
https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/21239
dc.identifier.uri
http://dx.doi.org/10.17169/refubium-24534
dc.description.abstract
Bei der Kapitalisierung von Schadenersatzansprüchen ist die Expertise von
Juristen und Ökonomen gefragt. Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler pflegen
unterschiedliche Denkstile, was die Gefahr von Missverständnissen oder
Fehlinterpretationen mit sich bringt. Mit dem vorliegenden Beitrag wollen wir
auf einen solchen Sachverhalt hinweisen. Gleichzeitig wollen wir versuchen,
die aus solchen Missverständnissen resultierenden Probleme aus der Welt zu
schaffen. Die Autoren des vorliegenden Beitrags sind
Wirtschaftswissenschaftler und haben mit ökonomischen Argumenten kürzlich an
anderer Stelle dafür plädiert, die Kapitalisierung künftiger Zahlungsansprüche
mit laufzeitabhängigen tagesaktuellen Kassazinssätzen vorzunehmen.
Erfreulicherweise haben sich Rosenberg und Glißmann als Vertreter der
Rechtswissenschaft in einem der letzten Hefte dieser Zeitschrift unseren
Vorschlag zu eigen gemacht. In ihrer Zusammenfassung benutzen sie allerdings
Formulierungen, die darauf hindeuten, dass sie einem Missverständnis erliegen.
Wir zitieren im Folgenden Aussagen, mit denen die Autoren zu unseren
Vorschlägen Stellung nehmen und heben dabei die aus unserer Sicht
problematischen Formulierungen kursiv hervor. • ”Der prognostizierte
Kapitalmarktzins der Bundesbank entsprechend der Laufzeit des Rentenanspruchs
… [erscheint] … als richtige Grundlage für die Ermittlung des
Abfindungsbetrages.“ • ”Damit stützt sich die Kalkulation auf die in der
Zukunft erwarteten Zinssätze für festverzinsliche Wertpapiere.“ • ”Auch den
Kassakursen der Deutschen Bundesbank liegen selbstverständlich Prognosen
zugrunde, die keine Sicherheit für die Zukunft geben können.“ • ”Selbst die
sorgfältigste Vorbereitung kann allerdings nicht darüber täuschen, dass der
Entscheidung über den angemessenen Kapitalisierungszinsfuß eine
Prognoseentscheidung zugrunde liegt. Es verbleibt daher ein Restrisiko, dass
der Abfindungsbetrag nicht ausreichend bemessen ist.“ Die vorstehenden
Behauptungen vermitteln ein unzutreffendes Bild von unserem Vorschlag. Wird
von prognostizierten oder erwarteten Zinssätzen gesprochen, so handelt es sich
um Zinssätze, von denen man folgendes sagen kann: Wenn hinreichend viel Zeit
vergangen ist, lässt sich überprüfen, ob die Prognosen richtig oder falsch
waren. Das trifft für die von uns empfohlenen Zinssätze nicht zu. Im Folgenden
wollen wir uns darum bemühen, das offensichtliche Missverständnis aufzuklären.
de
dc.format.extent
8 Seiten
dc.rights.uri
http://www.fu-berlin.de/sites/refubium/rechtliches/Nutzungsbedingungen
dc.subject.ddc
300 Sozialwissenschaften::340 Recht::343 Wehrrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
dc.title
Kassazinssätze und Prognosen
dc.type
Wissenschaftlicher Artikel
dc.title.subtitle
Aufklärung eines Missverständnisses
refubium.affiliation
Wirtschaftswissenschaft
de
refubium.mycore.fudocsId
FUDOCS_document_000000026161
refubium.note.author
Wertermittlungsforum, 2014 (32), 111-114
refubium.resourceType.isindependentpub
no
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open access