dc.contributor.author
Schölper, Dag
dc.date.accessioned
2018-06-08T01:08:31Z
dc.date.available
2011-06-16T10:16:15.941Z
dc.identifier.uri
https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/12987
dc.identifier.uri
http://dx.doi.org/10.17169/refubium-17185
dc.description
Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen 10 Vorwort 11 Einleitung 12
Forschungsstand 14 Anmerkungen zu Vorgehen und Methode 17 Zentrale Begriffe
und theoretische Perspektiven 22 Diskurs 22 Gender Regime, Gender Order,
Gendering 24 Ehe und Familie 25 Disziplinierung und Gouvernementalität 29 I
Gendering im Beistandschaftswesen – Beobachtungen im Jugendamt 33 1\. Die
Institution Beistandschaft innerhalb der Strukturen Berliner Bezirksämter 34
1.1. Aufbau des Berliner Verwaltungsapparates 34 1.2. Organisation eines
Jugendamtes 35 1.2.1. Zweigliedrigkeit – Verwaltung und Jugendhilfeausschuss
35 1.2.2. Aufgaben und Aufbau der Jugendämter 40 1.3. Beistandschaft als
Dienstleistung des Jugendamtes 42 1.3.1. Allgemeine
Dienstleistungsorientierung in der Jugendhilfe 42 1.3.2. Dienstleistungen der
Beistandschaft: Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltssicherung 46 Exkurs:
gerichtliche Vaterschaftsfeststellung auf Bestreben des Mannes, der sich für
den Vater hält 48 1.3.3. Dienstleistung im Alltag der Beistandschaftsführung
54 2\. Beistandschaft als Agentur eines familienrechtlichen Gender Regimes 59
2.1. Konstruierte Schutzbedürftigkeit von ledigen Müttern 59 2.2. Beratung und
Unterstützung alleinerziehender Eltern – nur faktisch, nicht prinzipiell für
Mütter? 61 2.3. Unterhaltssicherung – kein Mittel gegen relative Armut 62 2.4.
Reproduktion arbeitsteiliger Elterlichkeit nach Geschlecht 71 3\.
Beistandschaft als autodidaktisch erworbenes Expertenwissen und das „Deutsche
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht“ 75 Überleitung 77 II Geburt der
Berufsvormundschaft (1850-1918) 79 1\. Disziplinierung zu Vater und Mutter –
Bürokratisierung der Fürsorge für uneheliche Kinder Ende des 19. Jahrhunderts
80 1.1. Berufsvormundschaft als Disziplin 80 1.2. Miserables Pflegekinderwesen
als Reformanlass im Vormundschaftswesen 82 1.2.1. Pflegekinderwesen und
Klassenfrage 82 1.2.2. Bild der Pflegemutter: die „Engelmacherin“ 83 1.2.3.
Pflegeerlaubnis, Arbeitsanstalt, Überwachung: Regulierungsversuche zur
Eindämmung der Säuglingssterblichkeit 85 1.3. Einzelvormundschaft:
unzulänglicher Regelfall für die Situation „unehelicher“ Pflegekinder 87 1.4.
Familienrechtliche Rahmenbedingungen: Unterhaltsregelung für uneheliche Kinder
in den BGB-Vorarbeiten 90 1.5. Einführung der Amtsvormundschaft für alle
„Unehelichen“: Bürokratisierung der patria potestas 95 Zwischenfazit 101 2\.
Der Deutsche Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit 102 2.1.
Gründungsanlass: Unzulänglichkeit des Wohlfahrtssystems 102 2.2. Vereinszweck:
reichsweite Vereinheitlichung des Fürsorgewesens 104 2.3. Einige
Betätigungsfelder bis Ende des Ersten Weltkrieges 106 2.3.1. Soziales
Sicherungssystem 107 2.3.2. Wahlrecht 109 2.3.3. Frauenfrage 110 2.3.4.
Jugendwohlfahrt 111 3\. Die Centrale für private Fürsorge 113 Einleitung 113
3.1. Gründungsanlass und Vereinszweck 114 3.2. Christian Jasper Klumker und
seine Rolle in der Centrale 115 3.3. Vereinsvormundschaft nach Leipziger
Vorbild 117 3.3.1. Klumkers Bild von professioneller Vormundschaft über
Uneheliche 117 3.3.2. Grundlagenforschung zur Unehelichen-Situation 120 3.3.3.
Verbreitung der Berufsvormundschaftsidee durch Ausbildung und Beratung 121 4\.
Archiv deutscher Berufsvormünder 123 Einleitung 123 4.1. Gründung des Archivs
Deutscher Berufsvormünder 125 4.2. Betätigungsfelder und organisatorischer
Aufbau des Archivs 129 4.2.1. Organisationsdiagramm des Archivs 129 4.2.2.
Mitgliederentwicklung im Archiv 1906-1917 130 4.2.3. Aufgabenbeschreibung und
Satzung des Archivs 130 4.3. Der sich im Archiv kristallisierende
Berufsvormundschaftsdiskurs 134 4.3.1. Berufsvormundschaft zum Schutz des
unehelichen Kindes 134 4.3.1.1. Ausgangspunkt I: „Der Schutz der unehelichen
Kinder in Leipzig“ (Taube 1893) 135 4.3.1.2. Ausgangspunkt II: „Die
unehelichen Kinder in Berlin“ (Neumann 1900) 140 4.3.1.3. Ausgangspunkt III:
„Die Stiefvaterfamilie unehelichen Ursprungs“ (Spann 1904) 144 Zwischenfazit
148 4.3.2. Berufsvormundschaf zum Schutz der Institution Ehe 152 4.3.3.
„Ehestiftung“ als Mittel berufsvormundschaftlicher Disziplinierung 156 4.3.4.
Strafrechtliche Mittel der berufsvormundschaftlichen Disziplinierung 162
4.3.4.1. Strafrechtliche Maßnahmen gegen den Ehemann wegen Vernachlässigung
seiner Unterhaltspflicht 163 4.3.4.2. Der berufsvormundschaftliche Diskurs um
den § 361,10 StGB als Disziplinarinstrument 168 Exkurs: Zur Unterscheidung von
Formen der Berufsvormundschaft 171 5\. Politik des Archivs deutscher
Berufsvormünder während des Ersten Weltkriegs 177 5.1. Kriegsunterstützung
auch für uneheliche Kinder 177 Das Archiv deutscher Berufsvormünder 178 5.2.
Kriegerwaisenunterstützung auch für uneheliche Kinder 181 5.3. Norwegisches
Unehelichenrecht als Vorbild 185 5.4. Idee eines Jugendamtes unter
berufsvormundschaftlicher Leitung 189 III Werden der Amtsvormundschaft
(1918-1933) 193 1\. Ausgangslage am Ende des I. Weltkriegs 193 2\. Entstehung
eines Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt 195 2.1. Fundamente: ein Geflecht von
Mikromächten 195 2.2. Archiv und Deutscher Verein im Entstehungsprozess 199
2.3. Ein Gesetz im Geiste der „Mütterlichkeit“? 202 Exkurs: Konzepts der
„geistigen Mütterlichkeit“ 204 2.4. In-Kraft-Treten 205 Gesetzeskritik und
Entwicklung des Archivs 207 2.5. Klumkers Kritik am RJWG: Verwässerung des
„Erziehungsgedankens“ 207 2.6. Stabilisierung und Ausweitung der Diskursmacht
211 2.7. Schärfung des amtsvormundschaftlichen
Disziplinierungsinstrumentariums 214 3\. Unvollendetes Reformprojekt:
Unehelichenrecht 217 Einleitung 217 3.1. Verfassungsauftrag: gleiche
Bedingungen für uneheliche Kinder 217 3.2. Erster Anlauf 1920:
Referentenentwurf zur Abschaffung der „Mehrverkehrseinrede“ 218 3.3. Zweiter
Anlauf 1922: Gesetzesentwurf hält an „Mehrverkehrseinrede“ fest 221 3.4.
Dritter Anlauf 1925: keine volle Gleichstellung unehelicher Kinder 223 3.5.
Vierter Anlauf 1929: mehr Rechte für Väter unehelicher Kinder 231
Zwischenfazit 232 IV Brüche und Kontinuitäten (1933-1945): Jugendwohlfahrt und
Unehelichenpolitik im NS 234 1\. Neue politische Rahmenbedingungen 234 1.1.
Nationalsozialistische Machtübernahme 234 1.2. Auswirkungen für die
Jugendwohlfahrt: Dominanz von NSV und HJ 235 1.3. Leitbild der NS-Wohlfahrt:
„Pflege des Volkskörpers“ 239 2\. Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV)
246 2.1. Aufgaben und Aufbau der NSV 246 2.2. Hilfswerk „Mutter und Kind“ 249
2.3. Stabilisierung und Expansion 252 3\. „Lebensborn e.V.“ – uneheliche
Kinder im Griff der SS 253 3.1. Konkurrierende Familienleitbilder in der NS-
Ideologie 253 3.2. Spannungen zwischen Lebensborn und NSV 256 3.3. Aufbau und
Aufgaben des Lebensborn e. V. 258 3.3.1. Organisationsaufbau 258 3.3.2. Ziel:
Stärkung der Volksgemeinschaft 259 3.3.3. Expansion und Stabilisierung 260
3.4. Vereinsvormundschaft des Lebensborn e.V.: Unterminierung der Jugendämter
262 4\. (Amts-)Vormundschaft zur NS-Zeit 266 4.1. Volksgesetzbuch und BGB –
Wunsch und Wirklichkeit im NS 266 4.2. Regelung der elterlichen Gewalt -
Verhältnis Eltern-Kind-Staat 267 4.2.1. Verteilung der elterlichen Gewalt
zwischen Vater und Mutter in der Ehe 269 4.2.2. Unehelichenrecht im NS 270
4.3. Vormundschaften: Regelfall Einzelvormund – Ausnahme Amtsvormundschaft 273
5\. Vom „Archiv deutscher Berufsvormünder“ zum „Deutschen Institut für
Jugendhilfe“ 274 5.1. Weblers Werdegang während der NS-Zeit 275 5.2.
„Gleichschaltung“ des Archivs 276 5.3. Weblers Einsatz für die
Amtsvormundschaft 279 5.3.1. Streitpunkt: Unehelichkeit als Bedrohung der
Volksgesundheit 282 5.3.2. Vormundschaftliche Disziplinierung der unehelichen
Väter 285 5.3.3. Disziplinierung der unehelichen Mütter 286 5.3.4. Das
Normativ der Ehe 287 Überleitung 289 V Beständigkeit und Wandel (1945-1969):
Vormundschaft wird Pflegschaft 291 1\. Vom Kriegsende bis zur Gründung der BRD
292 2\. Alte und neue (familien-)rechtliche Rahmenbedingungen 295 2.1.
Entnazifizierung des Familienrechts 295 2.2. Gleichheit als Verfassungsauftrag
298 2.3. Verfassungsaufträge – umzusetzen bis 1953 300 3\. Katholisches
Leitbild bundesdeutscher Familienpolitik – Familienminister Wuermeling
(1953-1962) 300 4\. Vom Deutschen Institut für Jugendhilfe zum Deutschen
Institut für Vormundschaftswesen (DIV) (1949-1956) 305 5\. Deutscher Verein,
AGJJ und die RJWG-Novellen (1953/1961) 309 5.1. 1953er Novelle: RJWG in der
Fassung von 1922 wird in Kraft gesetzt 309 5.2. 1961er Novelle: Abschaffung
der Pflegekinderaufsicht für Uneheliche, die bei ihren Müttern aufwachsen 313
6\. Gründung einer neuen Einrichtung für Forschung und politische Beratung:
Deutsches Jugendinstitut (1961) 319 7\. Die ersten Jugend- und
Familienberichte (1965/1968) 321 7.1. Nichtehelichkeit im Ersten Jugendbericht
321 7.2. „Demokratisierung“ und „Partnerschaftlichkeit“ – der Erste
Familienbericht über Ehe, Familie, Nichtehelichkeit 323 8\. Vom
Familienrechtsänderungsgesetz zur Reform des Nichtehelichenrechts (1961-1969)
326 8.1. Unverheiratete Mütter können sich die elterliche Gewalt vom Gericht
übertragen lassen – Familienrechtsänderungsgesetz (1961) 326 8.2. DIV: Schutz
des Kindeswohls und der Institution Ehe und Familie als Legitimation für die
Bevormundung nichtehelicher Mütter 327 8.3. Zur Aufsichts- und
Kontrollfunktion der Jugendämter in den Reformentwürfen von SPD, AWO und DIV
(1956-1963) 329 8.4. Die Reformentwürfe – „Münchener Entwurf“ der AGJJ,
Referentenentwurf, Regierungsvorlagen (1961-1968) 333 8.4.1. Münchener Entwurf
(1964) 333 8.4.1.1. Beistandschaft als Unterstützung und Kontrolle der
nichtehelichen Mütter durch das Jugendamt 334 8.4.1.2. Gleichberechtigung von
ehelichen und nichtehelichen Kindern: Kind und Vater gelten als miteinander
verwandt 336 8.4.1.3. Gendering durch die Konstruktion von Unterhaltspflichten
– Mutter: Pflege und Erziehung, Vater: Barunterhalt 337 8.4.2. Amtspflegschaft
statt Amtsvormundschaft – vom Referentenentwurf zum Gesetz über die
Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder (1965 – 1970) 337 8.4.2.1.
Referentenentwurf: Juridifikation des Münchener Entwurfs 337 8.4.2.2.
Streitpunkt Amtsbeistandschaft: Kontroverse Familien- und
Geschlechterkonstruktionen 340 8.4.2.3. Bundestag verabschiedetes Reformgesetz
mit gesetzlicher Amtsbeistandschaft 341 8.4.2.4. Amtspflegschaft wird Gesetz:
Beseitigung der Überwachung durch Amtsbeistandschaft 345 9\. Skepsis des DIV
gegenüber der Reform des Nichtehelichenrechts 346 VI Novellierungen und
Reformen (1970-1998): Pflegschaft wird Beistandschaft 353 1\. JWG-Novelle
1970: Amtspflegschaft als Unterstützung ohne „Schutzaufsicht“ 353 2\. Das neue
Nichtehelichenrecht in der vormundschaftlichen Praxis 355 2.1. „Verwirrung,
Unsicherheit und Ratlosigkeit“ DIV-Arbeitstagung 1971 355 2.2.
„Vormundschaftswesen bedarf keiner Änderung“ Dritter Jugendbericht 1972 360
2.3. Hilfen für die Arbeit im Vormundschaftswesen – DIV-Publikationen 361 2.4.
Business as usual – die „Große Arbeitstagung“ des DIV 1974 362 2.4.1. Aufnahme
und Zurückweisung von Sozialkritik 363 2.4.2. Ungebrochene Leitbilder: Mutter
= Bezugsperson fürs Kind, Vater = Erwerbsmann 364 2.4.3. Vormundschaftswesen:
„Anwalt“ der „unvollständigen Familie“ 365 2.4.4. Beratung und Unterstützung:
Hilfe zur Selbst-Regulation 367 3\. Unvollendetes Reformprojekt: Neues
Jugendhilfegesetz (1970-1984) 368 3.1. Jugendhilferecht zwischen Novelle und
Totalreform – Scheitern I (1974) 368 3.2. Eherechtsreform: Modernisierte
Familienkonstruktionen (1977 ) 370 3.2.1. Abkehr vom Leitbild der
Hausfrauenehe 370 3.2.2. Scheidung ohne Schuldfrage 371 3.2.3. Jugendamt im
Scheidungsverfahren – Schutz der Kindesinteressen 372 3.3. Sorgerechtsreform:
Modernisiertes Eltern-Kind-Verhältnis (1979) 373 3.3.1. Abkehr vom Begriff der
„elterlichen Gewalt“ 373 3.3.2. Weiterhin kein gemeinsames Sorgerecht nach
Scheidung 373 3.4. Jugendhilferechtsreform im Strudel eines Regierungswechsels
– Scheitern II (1980) 375 3.5. Unterhaltsänderungsgesetz: von der
Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder zur Reaktivierung des
Schuldprinzips (1982-1986) 376 3.6. Jugendhilferechtsreform weiter ohne
Priorität – Scheitern III (1985) 378 4\. KJHG: von der Reform des JWG zur
Reform der Reform (1987-1998) 380 4.1. Regierungserklärung 1987: Familie,
Jugendhilfe, Gleichberechtigung 380 4.2. Rita Süssmuth – JWG-Reform: „Vorsorge
statt Nachsorge“ (1987-1988) 383 4.3. Ursula Lehr - Reformziel: Rechtsanspruch
auf Kindertagesbetreuung (1989-1990) 385 4.4. DIV – Ziel: Beibehaltung der
gesetzlichen Amtspflegschaft 387 4.4.1. Formierung eines Gegendiskurses:
Abschaffung der „Zwangspflegschaft“ 388 4.4.2. Diskursive Kontinuität:
Verteidigung der Amtspflegschaft als „gesetzgeberisches Meisterwerk“ zum
Schutz von Kind und alleinstehender Mutter 389 4.4.3. Strategie des
hegemonialen Diskurses: Antifeminismus 391 4.4.4. Diskursive Herausforderung
durch paradoxe Opposition: Amtspfleger kritisieren Amtspflegschaftssystem 392
4.4.5. DIV bewahrt seine herausragende Position im
Amtsvormundschafts-/Pflegschaftsdiskurs 395 4.5. Verabschiedung und
Inkrafttreten des KJHG im vereinten Deutschland: Konservierung der
Amtspflegschaft (West) vs. Beistandschaft des Jugendamtes auf Antrag der
Mutter (Ost) (1990-1991) 397 4.6. Beistandschaftsgesetz, Kindschafts- und
Jugendhilferechtsreform: Ende der gesetzlichen Amtspflegschaft (1991-1998) 399
4.6.1. DIV – Ausdehnung der Submacht auf die neuen Bundesländer 399 4.6.2.
KJHG: zwischen rechtlicher Anpassung an Altbewährtes und Neuausrichtung 402
4.6.3. „Reparaturnovellen“ – Erstes und Zweites KJHG-Änderungsgesetz
(1993/1995) 403 4.7. Abschaffung der Amtspflegschaft und Reform des
Kindschaftsrechts (1997) 404 4.7.1. Beistandschaftsgesetz – gleiches Recht in
Ost und West: keine automatische Amtspflegschaft (1993-1997) 404 4.7.2.
Weitere Veränderungen im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht 408 4.7.2.1.
Erbrecht: keine Rechtsunterschiede mehr zwischen ehelich und nichtehelich 408
4.7.2.2. Gemeinsame elterliche Sorge: Regelfall nach Scheidung und auch für
Nichteheliche möglich 408 4.7.2.3. Umgangsrecht: Kindesrecht und Elternpflicht
409 4.7.2.4. Unterhaltsrecht: gleiches Recht für eheliche und nichteheliche
Kinder 410 4.7.3. Reform stärkt Rechtsposition der Väter 412 4.7.3.1. „Kindern
fehlt es weniger an mütterlichen Frauen als an väterlichen Männern“ 412
4.7.3.2. Väterforschung und Väterbewegung: Kindeswohl – Gleichberechtigung –
Väterinteressen 414 4.7.3.3. Aufwertung der Väter als Bestandteil eines
(Re-)Formationsprozesses von Familie 415 4.7.3.4. Kritik an der gestärkten
Rechtsposition der Väter 417 4.8. DIV und die Entstehung der freiwilligen
Beistandschaft (1992-1998) 418 5\. Gleichberechtigung im
Pflegschafts-/Beistandschaftsrecht: Unterhaltssicherung auch für
Scheidungskinder 419 5.1. Gesetzliche Amtspflegschaft: Keine Diskriminierung
der Mütter, denn „Aufgabenkreis ist fast ausschließlich gegen den ne. Vater
gerichtet“ 420 5.2. Von der ‚Zwangspflegschaft’ zur ‚freiwilligen
Beistandschaft’: die Entstehung einer neuen „Pastoralmacht“ 424 5.3.
Beistandschaftsgesetz: „Weisungsknechtschaft“ oder „Mogelpackung“ 427 5.4.
Umbrüche – Beistandschaft statt Amtspflegschaft und DIJuF statt DIV 433 VII
Schlussbetrachtungen: Von der berufsvormundschaftlichen Disziplin zur
beistandschaftlichen Gouvernementalität 436 Nachwort Fehler! Textmarke nicht
definiert. Literatur- und Quellenverzeichnis 453
dc.description.abstract
Am Beispiel der Beistandschaft des Jugendamtes für Kinder von nicht (mehr)
miteinander verheirateten Eltern wird untersucht, welche Väterlichkeits- und
Mütterlichkeitsnormen dem beistandschaftlichen Handeln zugrunde liegen und so
durch eine entsprechende bürokratische Praxis zur Herstellung oder
Verstetigung von (asymmetrischen) Geschlechterverhältnissen beitragen. Das
Jugendamt erbringt im Rahmen seiner Beistandschaft eine am Kindeswohl
ausgerichtete Dienstleistung: Es stellt im Namen des Kindes sicher, dass jene
elterlichen Funktionen, die normativ in der historisch gewachsenen Institution
der Ehe eingeschrieben sind, auch von den Eltern erbracht werden, die sich
nicht vor dem Staat das Ja-Wort gegeben haben. Das umfasst vor allem die
Unterhaltspflicht. Dem Gesetze (§ 1712 BGB) nach hat die Beistandschaft im
Wesentlichen zwei Dinge zu erbringen: Die Gewährleistung von
Unterhaltszahlungen für das Kind und die Feststellung der Vaterschaft – als
Voraussetzung für die individuelle Zuweisung der elterlichen Versorgungs- und
damit auch der Unterhaltspflicht. Die Beistandschaft ist rechtlich als ein
Instrument begründet, das die Gleichheit von ehelichen und „unehelichen“
Kindern befördern soll. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Beobachtung in
einer für die Beistandschaftsführung zuständigen Abteilung eines Berliner
Jugendamtes. Davon ausgehend zeigte sich, dass der Blick zurück in die
Geschichte gerichtet werden musste, um verstehen zu können, wie es zur
heutigen Praxis und zu ihren rechtlichen und institutionellen
Rahmenbedingungen sowie dem darin normativ eingelassenen Gender Regime kommt.
Also liegt der Untersuchungsschwerpunkt darauf, die Entstehungsgeschichte der
freiwilligen Beistandschaft von ihren institutionellen Anfängen im
ausklingenden 19. Jahrhundert über den Ersten Weltkrieg, die Weimarer
Republik, die NS-Zeit und die Bundesrepublik bis in die 1990er Jahre
nachzuverfolgen. Das Ziel dieser besonders von Michel Foucaults Arbeiten
inspirierten „genealogischen“ Suche ist, den Entwicklungsverlauf der
(west-)deutschen „Unehelichen“- bzw. Nichtehelichenpolitik und in seinen
unterschiedlichen Facetten sowie in seinen Brüchen und Kontinuitäten
nachvollziehbar zu machen und dabei auf die Geschlechternormativität hin zu
beleuchten. Von politologischem Interesse ist besonders, wer die zentralen
Konstrukteure des Regulationsinstruments Beistandschaft und ihren
Vorläuferinstitutionen Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft waren und sind
(Deutscher Verein für private und öffentliche Fürsorge, Arbeitsgemeinschaft
für Kinder- und Jugendhilfe und besonders: Deutsches Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht) und wie sich damit verbunden ein bestimmtes
vergeschlechtlichtes und vergeschlechtlichendes Regierungswissen zur
Regulierung des Unehelichen- bzw. Nichtehelichenphänomens herausbildete.
de
dc.description.abstract
Using the example of guardianship of the Youth Welfare Office (Beistandschaft)
for children of parents who are not or no longer married to one another, an
investigation is made of which paternal and/or maternal norms are the basis of
the guardianship actions and therefore contribute to the generation or
perpetuation of (asymmetric) gender circumstances as a result of corresponding
bureaucratic processes. Within the framework of its guardianship, the Youth
Welfare Office provides services directed at the well-being of the child; in
the name of the child it determines that every parental custody function that
is normally expected in the traditional institution of marriage, including
parents who have never been officially married. This includes, above all, the
child support. According to the law (Art. 1712 of the German Civil Code), the
guardianship must provide two essential things, the guarantee of the child
support payments and the determination of the fatherhood – as a prerequisite
for the individual assignment of the parental duties of care and,
consequently, the child support. The guardianship is legally based as an
instrument for the equal promotion of children born into matrimony and those
born outside matrimony. The study’s starting point is the observation of a
department of the Berlin Youth Welfare Office responsible for guardianship. In
that regard, it proved necessary to review the history to be able to
understand how the current practice had developed as well as its general legal
and institutional framework and the resultant normative gender regime.
Consequently, the focus of the study was on the history of the origins of the
voluntary guardianship from its institutional beginnings toward the end of the
19th century through the First World War, the Weimar Republic, Nazi era and
the Federal Republic of Germany to the 1990s. The objective of this
“genealogical” search, especially inspired by Michel Foucault’s work, is to
trace the development of the (west) German “illegitimate” or non-marital child
policy and make it understandable in its various facets and its
inconsistencies and continuities and thereby to illuminate the gender norms.
Who the primary builders of the regulatory instrument of guardianship were and
are (Deutscher Verein für private und öffentliche Fürsorge,
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe and in particular: Deutsches
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) is of historical-political
interest and how a certain gendered and gendering governmental concept of
regulation of the illegitimate or non-marital child phenomenon is established.
en
dc.rights.uri
http://www.fu-berlin.de/sites/refubium/rechtliches/Nutzungsbedingungen
dc.subject
Beistandschaft
dc.subject
Amtspflegschaft
dc.subject.ddc
300 Sozialwissenschaften::350 Öffentliche Verwaltung, Militärwissenschaft::351 Öffentliche Verwaltung
dc.subject.ddc
300 Sozialwissenschaften::320 Politikwissenschaft
dc.subject.ddc
300 Sozialwissenschaften::340 Recht::344 Arbeitsrecht, Sozialrecht, Bildungsrecht, Kulturrecht
dc.title
Disziplinierung der Geschlechter im Namen des Kindeswohls
dc.contributor.firstReferee
Prof. Dr. Sabine Berghahn
dc.contributor.furtherReferee
Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr
dc.date.accepted
2010-02-25
dc.identifier.urn
urn:nbn:de:kobv:188-fudissthesis000000023112-8
dc.title.subtitle
eine Geschichte der Beistandschaft des Jugendamtes für „uneheliche“ Kinder
dc.title.translated
Disciplining the genders in the name of the child’s well-being
en
dc.title.translatedsubtitle
a history of guardianship for “illegitimate” children
en
refubium.affiliation
Politik- und Sozialwissenschaften
de
refubium.mycore.fudocsId
FUDISS_thesis_000000023112
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