Diese Arbeit untersucht die Asymmetrie zwischen verschiedenen Integrationsformen in der Europäischen Union anhand des Beispiels der Tourismuspolitik. Dabei folgt sie dem Ansatz zur Differenzierung der Integration in der Europäischen Union in negative und positive Integration. Negative Integration ist danach die Beseitigung nationaler Regelungen durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und positive Integration die Re-Regulierung auf europäischer Ebene. Da sich negative Integration meist schneller vollzieht und weiter geht als positive Integration, entsteht eine Asymmetrie. Die Arbeit untersucht, inwiefern sich diese Asymmetrie nachteilig auf rechtliche Grundprinzipien der Europäischen Union auswirkt. Genannt seien hier das institutionelle Gleichgewicht, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und das Demokratieprinzip. Anschließend werden Wege der Abmilderung der durch die Asymmetrie entstehenden Nachteile dargestellt. Dazu bieten sich zwei Vorgehensweisen an: Die Stärkung der positiven Integration und die Abschwächung der negativen Integration. Zur Stärkung der positiven Integration können neue Handlungskompetenzen der Europäischen Union zum Erlass von Sekundärrecht beitragen. Im vorliegend exemplarisch untersuchten Tourismusbereich wurde der Union durch den Vertrag von Lissabon beispielsweise eine neue Kompetenz übertragen. Neben der Inanspruchnahme neuer Kompetenzen wird auch der vermehrte Rückgriff auf Kompetenzgrundlagen aus angrenzenden Sachgebieten diskutiert. Darüber hinaus werden Ideen zur Überwindung der Probleme bei der Mehrheitsfindung im Rat, die offene Methode der Koordinierung, die Einführung einer Querschnittsklausel für den Tourismusbereich sowie eine stärkere Einbeziehung nationaler Parlamente in die Subsidiaritätskontrolle beim Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene herangezogen, um die Asymmetrie zu verringern. Neben der Stärkung der positiven Integration stellt die Arbeit Möglichkeiten der Beschränkung negativer Integration vor. Die Mitbestimmung der nationalen Parlamente bei der Richterauswahl für den EuGH, vom Ministerrat politisch kontrollierte Opt-Outs einzelner Mitgliedstaaten, die Einführung von Sondervoten innerhalb der Spruchkörper des EuGH, die Bildung eines europäischen Kompetenzgerichts und die Konkretisierung der Grenzen der Rechtsfortbildung durch den EuGH werden in diesem Zusammenhang diskutiert. Über diese Ansätze hinaus werden die Möglichkeiten der Eingrenzung der negativen Integration durch eine restriktivere Auslegung und Anwendung der Grundfreiheiten, des allgemeinen Freizügigkeitsrechts und des allgemeinen Diskriminierungsverbots erörtert.