Gegenstand dieser Schrift bildet das staatliche Strafrecht in Deutschland und mit ihm die Grundfrage: Mit welchen guten Gründen rechtfertigen wir das Strafen? Wer nach „Sinn und Zweck“ des Strafens fragt, der stößt in Deutschland alsbald auf die dreifaltige und als solche noch vage Vereinigungstheorie. Sie und ihre Probleme stehen deshalb im Mittelpunkt. Sonderlehre sind ebenfalls vorzustellen. Die deutsche Straftheorie hat sich zumindest mit Feuerbach ab etwa 1800 entwickelt und die nachfolgenden deutschen Strafgesetzbücher erheblich mitgeprägt. Es ist vor allem die Theorie der deutschen Strafrechtswissenschaft, die sich ihr Strafrecht miterschaffen und mit den Ideen von Liszt danach noch kräftig fortgeschrieben hat. Das Verhältnis zur Verfassung erweist sich als amibivalent und auf gleicher Augenhöhe. Denn das Bundesverfassungsgericht greift die strafrechtlichen Lehren einerseits auf. Es will keine eigenen Lehren entwickeln. Andererseits sieht es das Schuldprinzip als Teil des deutschen Verfassungsrechts und deckelt die lebenslange Strafe mithilfe der Menschenwürde. Die Frage der Schuld aber, und übrigens auch die Idee der Menschenwürde, ist mit dem Dilemma verbunden, die Willensfreiheit nicht nachweisen zu können.