Im Zuge der 2002 ins Leben gerufenen Hartz IV-Reform, bei der die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengelegt wurden, entstand ein Organisationskompromiss bezüglich der Zusammenarbeit der bis dahin für die Arbeitslosenhilfe zuständigen Bundesagentur für Arbeit (BA) und den für die Sozialhilfe verantwortlichen Kommunen. Sowohl die BA als auch die Kommunen wurden im Zuge dieser Reform zu Trägern der neugeschaffenen Grundsicherung. Mit dem Ziel, die „Leistung aus einer Hand“ erbringen zu können, richtete man zum 01. Januar 2005 Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zwischen beiden Trägern ein, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende als Regelfall umsetzten. Daneben wurde für 69 Kreise und kreisfreie Städte für eine Experimentierphase von sechs Jahren die Möglichkeit eröffnet, als Optionskommunen beziehungsweise zugelassene kommunale Träger (zkT) die Umsetzung der Grundsicherung in alleiniger Verantwortung zu übernehmen und alternative Eingliederungsmodelle zu testen. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Zusammenarbeit der BA mit den Kommunen innerhalb der ARGEn eine unzulässige und mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbare Mischverwaltung. Die vorliegende Arbeit analysiert den im Nachgang des Bundesverfassungsgerichtsurteils im Zeitraum von 2007 bis 2010 ablaufenden mäanderhaften und in seinem Verlauf auf den ersten Blick widersprüchlichen Entscheidungsprozess zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, an dessen Ende die Verankerung der Mischverwaltung in Form der gemeinsamen Einrichtungen sowie der Verstetigung und zahlenmäßigen Ausweitung der zkT steht. Das Ergebnis des Entscheidungsprozesses wird als „problemlösungsorientierter Kompromiss des politisch und organisatorisch Machbaren“ gewertet, der berücksichtigt, dass eine am Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung ausgerichtete und somit verfassungskonforme Ausgestaltung der Grundsicherung mit der komplexen Realität der politischen Einflussbestrebungen der einzelnen am Entscheidungsprozess beteiligten Akteure sowie den Anforderungen der täglichen Arbeit von und mit den Betroffenen in den einzelnen Grundsicherungsstellen, nur schwer vereinbar ist. Die Umsetzung des ursprünglichen politischen Ziels hinter der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine bürgerfreundliche und vor allem effiziente Verwaltung in der Grundsicherung zu schaffen und die Kompetenzen der Bundes- und der kommunalen Ebene in dieser Verwaltung bündeln, konnte – so hat sich im Entscheidungsprozess gezeigt – innerhalb der föderalen Entscheidungsstruktur der Bundesrepublik und unter der Bedingung doppelter Trägerschaft nur unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten an Einflusssicherung, tragbarer Lasten- und Mitbestimmungsverteilung und unter Beachtung der komplexen politischen Verantwortlichkeiten von der kommunalen bis zur Bundesebene gewährleistet werden.