dc.contributor.author
Neubauer, Inga
dc.date.accessioned
2018-06-07T23:41:49Z
dc.date.available
2010-02-23T08:00:09.540Z
dc.identifier.uri
https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/10844
dc.identifier.uri
http://dx.doi.org/10.17169/refubium-15042
dc.description.abstract
Die vorliegende Arbeit ist der Frage nachgegangen, ob Frauen und Männer für
vergleichbare Delikte anders verurteilt werden. Von Interesse waren dabei
mögliche Zusammenhänge zwischen Geschlecht und Strafzumessung sowie der
Anwendung der die Schuldfähigkeit regelnden §§20 und 21 StGB sowie
hinsichtlich der Berücksichtigung strafmildernder und strafverschärfender
Umstände bei der Urteilsbegründung. Die Untersuchungsstichprobe bestand dabei
aus 40 weiblichen und 40 männlichen, anhand verschiedener Eckdaten (s. u.)
gematchten, teilweise psychisch kranken RechtsbrecherInnen, die am Institut
für Forensische Psychiatrie der Charité Berlin begutachtet wurden. Der
Untersuchungszeitraum umfasste die Jahre 1988 bis 2007. Zur Anwendung kam die
retrospektive Aktenanalyse. Datenbasis bildeten die im Institut aufbewahrten
Aktenunterlagen, die unter anderem psychiatrische Sachverständigengutachten,
gerichtliche Urteile und Auszüge aus dem Bundeszentralregister beinhalteten.
Im Ergebnis der Arbeit ist festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die
Strafzumessung keine signifikanten Unterschiede bezüglich eines Freispruchs,
der Einstellung des Verfahrens, der Verhängung einer Geldstrafe (wobei die
Höhe nicht berücksichtigt wurde) oder einer Haftstrafe auf Bewährung ergeben
haben. Allerdings wurden Männer signifikant häufiger zu Haftstrafen ohne
Bewährung verurteilt als Frauen. Trotz eines erkennbaren Trends konnte bei
hoher Standardabweichung kein signifikanter Unterschied zwischen den
Untersuchungsgruppen in Bezug auf die angeordnete Gesamthaftdauer gefunden
werden. Ein weiteres Ergebnis der vorliegenden Untersuchung ist ein Trend
hinsichtlich der Anordnung der Maßregel, die bei den Frauen dreimal häufiger
ausgesprochen wurde. Keine bedeutsamen Unterschiede fanden sich hinsichtlich
der Zuerkennung von Schuldfähigkeit. Als schuldvermindert nach §21 StGB wurden
jeweils ein Fünftel der Männer und Frauen und als schuldunfähig nach §20 StGB
etwa ein Fünftel der Männer und ein Viertel der Frauen beurteilt. Ebenfalls
keine signifikanten Unterschiede konnten bei der Anwendung der strafmildernden
und strafverschärfenden Umstände zwischen den beiden Untersuchungsgruppen
festgestellt werden. Das Vorhandensein von strafmildernden Umständen, wie das
Ablegen eines Geständnisses, Zeigen von Reue, ein Bewusstsein von Schuld und
entsprechendes Verhalten, belastende Lebensumstände, sowie das Vorliegen der
die §§20 und 21 StGB beschreibenden Eingangskriterien, wurde gleichermaßen
sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Untersuchungsgruppe
berücksichtigt. Entsprechend zeigte sich auch der Einfluss der
strafverschärfenden Faktoren, wie das Vorhandensein von Vorstrafen,
insbesondere von Gewaltdelinquenz vor dem Indexdelikt, sowie Reuelosigkeit in
beiden Gruppen im gleichen Maße. Ein weiterer signifikanter Unterschied
bestand im Bezug auf den Aufenthaltsort während der Begutachtung durch den
psychiatrischen oder psychologischen Gutachter. Ein Drittel der männlichen und
ein Fünftel der weiblichen Probanden befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft,
in Freiheit befanden sich ein Viertel der Frauen und nur ein Zehntel der
Männer. Um Störeinflüsse weitgehend zu vermeiden bzw. zu minimieren wurde in
dieser Arbeit darauf geachtet, dass wesentliche Faktoren wie Alter der
Probanden, Deliktart, Vorstrafenbelastung, psychiatrische Diagnose,
psychosoziale Situation der Probanden vergleichbar waren. Nicht berücksichtigt
werden konnten in dieser Arbeit Variablen wie die genaueren Tatumstände,
Vorbereitung bzw. das Verhalten nach der Tat sowie Motive des Täters.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass ein möglicher Grund für den
gefundenen Unterschied darin liegen könnte, dass keine exakte Übereinstimmung
in den Hauptdiagnosen der beiden Untersuchungsgruppen hergestellt werden
konnte. Bei einem Drittel der Männer ist keine psychische Erkrankung
diagnostiziert worden. Die häufigere Anordnung der Haftstrafen ohne Bewährung
sowie die häufigere Unterbringung in der Untersuchungshaft könnten dadurch
erklärt werden. Bei einem Drittel der Frauen ist dagegen eine affektive
Störung diagnostiziert worden, so dass sie möglicherweise aus diesem Grund
häufiger im psychiatrischen Krankenhaus gem. §63 untergebracht wurden.
Betrachtet man die vorliegenden Ergebnisse, so kann die Forschungsfrage, ob
Frauen vor Gericht anders behandelt werden als Männer, nicht eindeutig bejaht
werden. Die hiesigen Befunde sprechen vielmehr dafür, dass Männer und Frauen
mit vergleichbaren Delikten und vergleichbarer strafrechtlicher Vorgeschichte
vom Gericht weitgehend gleich beurteilt werden.
de
dc.description.abstract
The present study examined the question of whether women and men are sentenced
differently for similar delicts. The study sample consisted of 40 males and 40
females, matched on the basis of various key data (see below), partially
mentally ill lawbreaker, who were examined at the Institute of Forensic
Psychiatry of the Charité Berlin. The investigation period covered the years
1988 to 2007. The overall outcome of this work is that in terms of sentencing,
no significant differences regarding the acquittal, the termination of the
proceedings, the imposition of a fine (although the amount was not included)
or a prison sentence on probation have been detected. However, men were
significantly more often sentenced to prison without parole than women.
Despite an apparent trend, at high standard deviation, we could find no
significant difference between the study groups in relation to the total
period of the ordered imprisonment. Another result of this investigation is a
trend in the order of the measure, which was spoken out three times more
common among women. Another significant difference was the residence during
the assessment by the psychiatric or psychological expert. A third of men and
one fifth of women were at that time in prison, in freedom there were one
quarter of women and only one tenth of men. To avoid or minimize disturbances,
the attention was paid in this work that essential factors such as age, type
of the delict, previous criminal record, psychiatric diagnosis, psychosocial
situation of the subjects were comparable. The variables such as the exact
circumstances of the offense, preparation and behavior after the crime as well
as motives of the perpetrator could not be considered in this work. Finally,
it should be noted that one possible reason for the found difference is that
no exact match could be made in the main diagnoses of the two study groups.
More frequent order of imprisonment without parole, and more frequent
placement in prison could be explained by it. In one third of women, a mood
disorder was diagnosed so that possibly that was the reason why they were
placed in the psychiatric hospital in accordance to § 63 StGB. Considering the
present results, the research question whether women are treated differently
than men in court, cannot be clearly affirmed. The local findings rather speak
that men and women with similar crimes and similar criminal history are
largely judged equal in the court.
en
dc.rights.uri
http://www.fu-berlin.de/sites/refubium/rechtliches/Nutzungsbedingungen
dc.subject.ddc
600 Technik, Medizin, angewandte Wissenschaften::610 Medizin und Gesundheit
dc.title
Strafzumessung und Geschlecht
dc.contributor.contact
inga.neubauer@gmx.de
dc.contributor.firstReferee
Prof. Dr. med. Kröber
dc.contributor.furtherReferee
Prof. Dr. med. Maxeiner
dc.contributor.furtherReferee
Prof. Dr. med. Krupinski
dc.date.accepted
2010-03-19
dc.identifier.urn
urn:nbn:de:kobv:188-fudissthesis000000015696-4
dc.title.subtitle
eine Untersuchung forensisch-psychiatrisch begutachteter Frauen
dc.title.translated
Sex and sentence
en
dc.title.translatedsubtitle
a study of forensic-psychiatric examined women
en
refubium.affiliation
Charité - Universitätsmedizin Berlin
de
refubium.mycore.fudocsId
FUDISS_thesis_000000015696
refubium.mycore.derivateId
FUDISS_derivate_000000011555
dcterms.accessRights.dnb
free
dcterms.accessRights.openaire
open access