dc.contributor.author
Montenbruck, Axel
dc.date.accessioned
2025-05-19T08:53:16Z
dc.date.available
2025-05-19T08:53:16Z
dc.identifier.isbn
978-3-96110-521-2
dc.identifier.uri
https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/47697
dc.identifier.uri
http://dx.doi.org/10.17169/refubium-47415
dc.description.abstract
Die „Juristische Rechtstheorie“ soll dem eigenen Nachdenken der Juristen über ihren Gegenstand dienen. Was bedeutet Recht für uns Juristen? Diese Vorfrage mit klugen Angeboten zu beantworten, müsste eigentlich zu den Kernaufgaben der Rechtswissenschaft gehören. Die Rechtswissenschaft bietet durchweg kluge Vielfalt, aber keinen einheitlichen Ansatz von „Juristen für Juristen“. Denn die klassische Rechtstheorie hat sich mit der „Reinen Rechtslehre“ und dem Positivismus nachdrücklich von der „Rechtsphilosophie“ abgegrenzt. Sie wollte nicht mehr unter ihrer Herrschaft stehen und zudem einen wertfreien weltweiten Ansatz entfalten. Dafür entrichtet sie einen hohen Preis. So belässt sie die westliche Gerechtigkeit und Moralität, also die sogenannte Rechtsidee, weitgehend bei der Philosophie des Rechts. Deshalb und danach bestimmt der rechtsstaatliche Positivismus, also das Formen und Umsetzen des inzwischen demokratisch gesetzten Rechts weitgehend das originäre Selbstverständnis des Juristen. Diese (fast) wertfreie Grundhaltung des Positivismus passt und schadet im Alltag wenig, wenn, wie in Deutschland, umfangreiche Gesetzbücher bereits „gerechte“ ausgewogene Systeme von Normen enthalten und zudem das Grundgesetz die „humanistische Moral“ mit der Schutzpflicht für die Menschenwürde verrechtlicht hat. Auch gilt die Europäische Menschenrechtskonvention als Bundesrecht. Ebenso hat die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Grundrechtecharta und die Charta der Vereinten Nationen unterzeichnet. Zudem eröffnet die klassische Rechtstheorie sich selbst den Übergang zu den verrechtlichten Teilen der Rechtsethik, indem sie das Konzept der „Minimalethik im Recht“ für Extremfälle verfolgt, wie etwa mit der Diskussion des unrichtigen DDR-Rechts bei grober Menschenrechtswidrigkeit. Selbstverständlich weiß auch die traditionelle Rechtstheorie um die Angebote der zweispurigen Brückenwissenschaften, wie der Rechtsphilosophie und der Rechtsgeschichte. Sie sieht deshalb keine Lücke. Die „Juristische Rechtstheorie“ ist breiter angelegt. Sie sucht nach einer Synthese und bietet einen gemeinsamen Überbau. Daher erklärt sich der Zusatz „juristisch“; er beschreibt zugleich eine weitere Ausrichtung. Die „Juristische Rechtstheorie“ widmet auch auf dem „Ius“ der „Justiz“ und hat ebenfalls den Berufsstand der „Juristen“ im Blick.
de
dc.format.extent
366 Seiten
dc.rights.uri
http://www.fu-berlin.de/sites/refubium/rechtliches/Nutzungsbedingungen
dc.subject
Rechtstheorie
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dc.subject
Rechtswissenschaft
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dc.subject.ddc
300 Sozialwissenschaften::340 Recht::340 Recht
dc.title
Juristische Rechtstheorie I
dc.description.edition
1. Auflage
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urn:nbn:de:kobv:188-refubium-47697-7
dc.title.subtitle
Grundlegung und Normativität
refubium.affiliation
Rechtswissenschaft
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yes
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free
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open access
dc.identifier.eisbn
978-3-96110-522-9