Das Thema der Arbeit “Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit autonomen Fahrzeugen” ist weltweit bedeutend, dennoch werden nur einzelne Fragen dieses Themas in der Rechtswissenschaft, besonders im Strafrecht bzw. Nebenstrafrecht, behandelt. Anhand der besonders aktuellen Probleme ist es von Relevanz, strafrechtliche Theorie und die Verantwortung im Unfall in Verbindung zu setzen. Die Arbeit behandelt strafrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit automatisierten bzw. autonomen Fahrzeugen. Sie widmet sich der Überlegung, ob die bestehenden strafrechtlichen Theorien und die Gesetze auch diesbezüglich angewendet werden können. In diesem Zusammenhang werden viele Fragen aufgeworfen, u.a. welche Strafbarkeit in verschiedenen kritischen Konstellationen vorliegen könnte, wie die Verantwortlichkeit zwischen Verkehrsteilnehmern verteilt wird, ob der Nutzer eines automatisierten bzw. autonomen Fahrzeugs dem Fahrzeug bzw. Fahrsystem vertrauen darf und welche Sorgfaltspflichten für Hersteller zu erwarten sind. Es ist noch zu fragen, ob das automatisierte bzw. autonome Fahrsystem bestraft werden kann und wie die Programmierung eines Algorithmus dogmatisch einzuordnen ist. Durch diese Überprüfung wird erkennbar, welche Lücken bei der Anwendung der geltenden Gesetze und strafrechtlichen Theorien noch vorfindbar sind. Es muss herausgefunden werden, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um Unfälle zu vermeiden, die bei der Nutzung eines automatisierten bzw. autonomen Fahrsystems verursacht werden und in welche Richtung sich das Strafrecht richten sollte. Außerdem ist vorzustellen, wie die Gesetze in anderen Ländern autonome Fahrzeuge und Unternehmensverantwortung regulieren und welche Maßnahmen gegen Verletzung der Sorgfaltspflichten von Automobilunternehmern ergriffen werden. Das Ziel dieser Arbeit ist somit, unter Bezugnahme der Rolle des Strafrechts in der Risikogesellschaft und der präventiven Funktion von Strafe für die Verstärkung der Sorgfaltspflichten von Automobilunternehmern, konstruktive Gespräche zur strafrechtlichen Regulierung autonomer Fahrzeuge zu führen und befriedigende strafrechtliche Maßnahmen herauszuarbeiten und ggf. vorzuschlagen.