Compliance ist in Deutschland der Ausdruck der Regeltreue im Unternehmen: Kapitalgesellschaften, die keine Handlungsfähigkeit besitzen, deren Haftung auf die Ziffer des Stamm- bzw. Grundkapitals beschränkt ist und deren Geschäftsleiter in aller Regel nicht den Dritten gegenüber haften, müssen rechtssystematisch für die Regeltreue ihrer Organe und Beschäftigten sorgen, anderenfalls würde ein Missbrauch des Privilegs der beschränkten Haftung vorliegen. So begründet im Innenverhältnis bereits der Sorgfaltsmaßstab eines deutschen Geschäftsleiters seine Compliance-Pflicht der Gesellschaft gegenüber. Im Außenverhältnis wird diese Pflicht durch delikts- und bußgeldrechtliche Vorschriften sowie durch allgemeine Verkehrspflichten flankiert. Darüber hinaus zwingen die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Internationalisierung einige Kapitalgesellschaften zur freiwilligen Übernahme einer (zusätzlichen) Compliance-Pflicht als Selbstverpflichtung. In Russland ist die Rechtslage vergleichbar gestaltet. Auch dort lässt sich die Compliance-Pflicht aus dem Sorgfaltsmaßstab des Unternehmensleiters (des Einzelexekutivorgans) ableiten. Öffentlich-rechtliche, deliktsrechtliche und arbeitsrechtliche Normen erweitern die rechtliche Grundlage der Compliance-Pflicht und verdeutlichen die Notwendigkeit einer auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften gerichteten Unternehmensorganisation. Ebenso wie die deutschen werden auch russische Unternehmen von ihren internationalen Geschäftspartnern angehalten, sich selbst zur Errichtung einer Compliance-Organisation zu verpflichten.