Das Fortschreiten der Digitalisierung stellt das Recht vor das grundlegende Problem, dass digitale Güter und Innovationen nur unzureichend von der analogen Rechtssprache erfasst werden. Zum Produkt- haftungsgesetz wird seit langem diskutiert, ob Software in den Anwendungsbereich des ProdHaftG fällt. Mit einem Produktbegriff, der nur auf „bewegliche Sachen“ und „Elektrizität“ ausgelegt ist, beschreibt das das Produkthaftungsgesetz die gegenständliche Welt von 1985 (dem Entstehungsjahr der zugrundeliegenden Produkthaftungsrichtlinie). Deut- lich wird: die technische Entwicklung scheint der Anpassung des Rechts an die digitalisierte Wirklichkeit zunehmend davonzulaufen. Die Autorin löst diesen Dissens, indem sie eine technikoffene, am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung vollzieht. Abseits der tradierten Definitionen des deutschen Sachenbegriffs schlägt sie – wie es im europäischen Recht ohnehin geboten ist – eine autonome Definition des Sachenbegriffs für das ProdHaftG vor und arbeitet zugleich das Verhältnis zur nationalen Produkthaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB auf, dessen Koexistenz zum ProdHaftG lange lediglich festgestellt, aber nie hinterfragt wurde.